Umweltzone: Ab Januar 2013 nur noch grüne Umweltplakette

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Umweltzone: Ab Januar 2013 nur noch grüne Umweltplakette

Ab 1. Januar 2013 beginnt in Magdeburg die zweite Stufe der Einführung einer Umweltzone. Fahrzeuge ohne grüne Umweltplakette dürfen ab diesem Zeitpunkt das Stadtzentrum nicht mehr befahren. Ausnahmeregelungen wird es nach wie vor geben. Sie werden jedoch deutlich eingeschränkt.

Allgemeine Informationen:
Das Umweltministerium des Landes führt auf der Grundlage des Luftreinhalteplans in Magdeburg und Halle die zweite Stufe der Umweltzonen ein. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2013 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzonen einfahren dürfen.

Auf der Präsentation des Immissionsschutzberichtes 2011 am 1. Oktober 2012 durch den zuständigen Minister Dr. Aeikens konnte - hinsichtlich der Wirkung der Umweltzonen - eine erste vorsichtig positive Bilanz gezogen werden. Der Minister betonte aber zugleich: "Prognoserechnungen zeigen, dass erst dann, wenn nur Fahrzeuge mit der besten Abgasreinigungstechnik in den Umweltzonen fahren und die weiteren Maßnahmen der Luftreinhaltepläne realisiert werden, die Belastung der Luft durch die Luftschadstoffe PM10 und NO2 dauerhaft gemindert und der Immissionsgrenzwert für NO2 vor Ablauf der Frist bis spätestens zum 31.12.2014 eingehalten werden kann."

Ausnahmegenehmigungen:
Ab 1. Januar 2013 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzonen einfahren. Wie bereits zur ersten Stufe wird es auch weiterhin Ausnahmen geben. Sie sollen besondere Härten vermeiden. Die zugrunde liegende Allgemeinverfügung und die Antragsformulare wurden in einem umfangreichen Diskussionsprozesses erarbeitet. "Uns kommt es dabei darauf an, dass wir die Luftschadstoffe reduzieren, aber hierbei wirtschaftliche und auch soziale Gesichtspunkte nicht außer Acht lassen", erläutert Holger Platz, Beigeordneter für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung. Und weiter: "Daher haben wir wiederum die IHK und die Handwerkskammer in die Erarbeitung der Ausnahmeregelungen einbezogen."

Die ab 1. Januar wirksame Allgemeinverfügung und die dann gültigen Antragsformulare werden ab dem 26. November auf der Homepage der Landeshauptstadt Magdeburg unter www.magdeburg.de abrufbar sein. Auskünfte werden unter der einheitlichen Behördennummer 115 erteilt.

Die von Magdeburg und Halle - wo im Januar ebenfalls die 2. Stufe der Umweltzone in Kraft tritt - erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten auch in der jeweils anderen Stadt. Ab 26. Nov. können die Bürgerinnen und Bürger entsprechende Anträge bei der Straßenverkehrsbehörde im Baudezernat einreichen.

Der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Dr. Dieter Scheidemann teilt hierzu mit: "Wir stehen für die reibungslose und zeitnahe Bearbeitung der Erlaubnisse bereit. Unsere guten Erfahrungen aus der ersten Phase haben uns hier wesentlich geholfen".

Die Regelungen im Einzelnen:
Bestimmte Kraftfahrzeuge werden auch weiterhin bundesweit vom Verkehrsverbot ausgenommen. Inhaber dieser Fahrzeuge müssen keinen gesonderten Antrag stellen, bei Kontrollen jedoch ggf. die Ausnahmegründe belegen können. Dies gilt z. B. für folgende Fahrzeuge:

- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kfz
- Krankenwagen sowie Arztwagen im Notfalleinsatz
- Kfz zum Transport von Menschen mit besonderen Anforderungen (bes. gehbehindert, blind, hilflos: - Merkzeichen "aG", "H2, "Bl")
- Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, THW, etc.
- Oldtimer mit Kennzeichen H

Zusätzlich zu den bundesweit gültigen Ausnahmeregelungen hat die Landeshauptstadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde Ausnahmeregelungen per Allgemeinverfügung erlassen. Auch sie gelten weiterhin ohne Antragstellung, z.B. für folgende Fahrzeuge

- Kfz zum Transport gehbehinderter Menschen (Merkzeichen "G")
- Kfz mit roten Kennzeichen für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten
- Kfz des Schausteller-, Zirkus- und Marktgewerbes

Darüber hinaus sind für Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette bis zum 31.08.2013 und für Fahrzeuge mit gelber Plakette bis zum 31.12.2014 auch Ausnahmeregelungen auf Antrag möglich. Sie können geltend gemacht werden unter folgenden Voraussetzungen:

- Das Kfz ist technisch nicht nachrüstbar UND eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich unzumutbar UND ein Alternativfahrzeug steht nicht zur Verfügung.
- Das Kfz wird für Dienstleistungen oder zur Versorgung der Bevölkerung benötigt.
- Bei dem Kfz handelt es sich um ein Spezialfahrzeug.

Für Bewohner und Gewerbetreibende mit Sitz innerhalb der Umweltzone gilt die bisherige Sonderregelung nur noch bis zum 31.08.2013. Sie können auf einfachen Antrag vom Fahrverbot ausgenommen werden.

Neu ist die Einführung einer Härtefallregelung. Sie kann im Ausnahmefall geltend gemacht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden kann, um unbillige Härten bei privaten und gewerblichen Antragstellern zu vermeiden.

Für ihre Mitglieder übernehmen die IHK und die Handwerkskammer weiterhin die Vorprüfung und leiten die Antragsunterlagen dann an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter. Mitglieder der Kammern können die Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung bei der für sie zuständigen Kammer einreichen.

Die Anträge auf Ausnahmegenehmigung können ab 26.11.2012 unter www.magdeburg.de abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Bürgerbüros und in der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt erhältlich. Für die Antragstellung sind neben den Fahrzeugpapieren der Personalausweis des Halters sowie ggf. Nachweise, die die Antragstellung begründen, vorzulegen.

Anträge sind zu richten an:
Landeshautstadt Magdeburg
Straßenverkehrsbehörde

An der Steinkuhle 6
39128 Magdeburg

Kosten:
Die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Sie reicht von 20 € für eine einwöchige Ausnahmegenehmigung für einen Pkw bis zu 200 € für ein Kraftfahrzeug ab 7,5t mit einer Gültigkeit bis zu 24 Monaten.

Nachricht vom 16.11.2012


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