Umweltzone gilt ab 1. Sept. 2011 in Magdeburg

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Umweltzone gilt ab 1. Sept. 2011 in Magdeburg

Einführung der Umweltzone in der Landeshauptstadt Magdeburg. -
Ausnahmeanträge für die Umweltzone können ab Freitag den 01.07.2011 gestellt werden.

Ab 1. Sept. 2011 gilt in Magdeburg eine Umweltzone. Fahrzeuge ohne gelbe oder grüne Umweltplakette dürfen ab diesem Zeitpunkt das Stadtzentrum nicht mehr befahren. Ausnahmeanträge können ab 1. Juli gestellt werden.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt hat im Rahmen des Luftreinhalteplanes für Magdeburg eine Umweltzone festgesetzt.

Die Umweltzone hat eine Größe von ca. 7 km². Sie wird begrenzt durch die Albert-Vater-Straße (B1) und Walther-Rathenau-Straße im Norden, im Osten durch das Schleinufer und die Steubenallee, im Süden markieren die Erich-Weinert-Straße und die Straße Am Fuchsberg die Grenze und im Westen der Europa-, West- und Südring. Diese Zone darf bis zum 31. Dezember 2012 von Kraftfahrzeugen (Lkw und Pkw) mit gelber und grüner Plakette befahren werden. Ab 1. Januar 2013 dürfen Kraftfahrzeuge (Lkw und Pkw) nur noch mit grüner Plakette in die Umweltzone fahren. Von der Umweltzone ausgenommen sind der Magdeburger Ring und die Maybachstraße. Die Umweltzone wird durch das Verkehrszeichen Z 270 gekennzeichnet.

Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens sagte: "Gesundheit ist eines der höchsten Güter. Darum dringt die EU zu Recht auch auf die Einhaltung von Grenzwerten für Luftschadstoffe. Hier setzt der neue Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt an. Die Berechnungen der Fachleute weisen der Umweltzone eine wichtige Funktion bei der Absenkung der Stickoxidbelastung zu. Ich bin zuversichtlich, dass auch die Prüfung durch die Europäische Kommission ergeben wird, dass mit diesem Luftreinhalteplan die Grenzwerte künftig eingehalten werden können."

"Für Anwohner und Gewerbetreibende, deren Unternehmen sich innerhalb der Umweltzone befindet, sind Ausnahmegenehmigungen möglich", erläutert Magdeburgs Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper. "Wir sind darüber hinaus mit der IHK und der Handwerkskammer überein gekommen, dass sie ihre Mitglieder bei der Antragstellung unterstützen. Dafür möchte ich den Kammern ausdrücklich danken, weil damit auch der Stadtverwaltung die Arbeit erleichtert wird." Die Kammern werden insbesondere Ausnahmegenehmigungen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit prüfen und ggf. bestätigen. "Eine Bestätigung der Kammern werden wir im Antragsverfahren in jedem Fall respektieren."

Über die Einführung der Umweltzone und die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen informiert die Landeshauptstadt ab sofort ausführlich unter www.magdeburg. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter im ServiceCenter unter der Rufnummer 115 telefonisch zur Verfügung. Die IHK biete ihr Service-Center unter der Rufnummer 56930 zur Beratung ihrer Mitglieder an, bei der Handwerkskammer steht Herr Sandrock unter der 626 82 74 für Rückfragen zur Verfügung.

Ausnahmegenehmigungen:
Bestimmte Kraftfahrzeuge werden bundesweit vom Verkehrsverbot ausgenommen. Inhaber dieser Fahrzeuge müssen keinen gesonderten Antrag stellen, bei Kontrollen jedoch ggf. die Ausnahmegründe belegen können. Dies gilt z. B. für folgende Fahrzeuge:

- mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kfz
- Krankenwagen sowie Arztwagen im Notfalleinsatz
- Kfz zum Transport von Menschen mit besonderen Anforderungen (bes. gehbehindert, blind, hilflos: Merkzeichen "aG", "H2, "Bl")
- Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, THW, etc.
- Oldtimer mit Kennzeichen H

Zusätzlich zu den bundesweit gültigen Ausnahmeregelungen hat die Landeshauptstadt umfangreiche Ausnahmeregelungen per Allgemeinverfügung erlassen. Auch sie gelten ohne Antragstellung, z.B. für folgende Fahrzeuge:

- Kfz zum Transport gehbehinderter Menschen (Merkzeichen "G")
- Kfz mit roten Kennzeichen für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten
- Kfz des Schausteller-, Zirkus- und Marktgewerbes

Darüber hinaus sind auch Ausnahmeregelungen auf Antrag möglich. Sie können geltend gemacht werden unter folgenden Voraussetzungen:

- Das Kfz ist technisch nicht nachrüstbar UND eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich unzumutbar UND ein Alternativfahrzeug steht nicht zur Verfügung.
- Das Kfz wird für Dienstleistungen oder zur Versorgung der Bevölkerung benötigt.
- Bei dem Kfz handelt es sich um ein Spezialfahrzeug.

Für Bewohner und Gewerbetreibende mit Sitz innerhalb der Umweltzone gilt eine Sonderregelung: Sie können auf einfachen Antrag vom Fahrverbot ausgenommen werden.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung können ab sofort unter www.magdeburg.de abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Bürgerbüros, in der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt (An der Steinkuhle 6) sowie im Umweltamt (Julius-Bremer-Str. 8-10) erhältlich. Für die Antragstellung sind neben den Fahrzeugpapieren der Personalausweis des Halters sowie ggf. Nachweise, die die Antragstellung begründen, vorzulegen. Anträge können ab 1. Juli gerichtet werden an die

Landeshautstadt Magdeburg
Straßenverkehrsbehörde
An der Steinkuhle 6
39128 Magdeburg

Für ihre Mitglieder übernehmen die IHK und die Handwerkskammer eine Vorprüfung und leiten die Antragsunterlagen dann an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter. Mitglieder der Kammern können die Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung bei der für sie zuständigen Kammer einreichen.

Kosten
Die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Sie reicht von 20 Euro für eine einwöchige Ausnahmegenehmigung für einen Pkw bis zu 160 Euro für einen Bus oder Lkw mit 16-monatiger Gültigkeit.

Hintergrund:
Umweltzonen sind räumlich begrenzte Gebiete, in denen nach festgelegten Zeitpunkten nur noch Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandardwerte einhalten. Diese Kraftfahrzeuge müssen mit der entsprechenden Plakette gekennzeichnet sein. Die Zuordnung der Plaketten zum Kraftfahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren angegeben ist. Ausgabestellen für Plaketten sind Kfz-Zulassungsstellen und anerkannte Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (z.B. TÜV, DEKRA). Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone. Sie sind zeitlich nicht begrenzt. Eine neue Plakette wird allerdings benötigt, wenn das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.

Fahrzeuge ohne zulässige Plakettenkennzeichnung dürfen grundsätzlich nicht in die Umweltzone einfahren. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Führen von Fahrzeugen in der Umweltzone ohne zulässige Plakettenkennzeichnung und/oder Ausnahmegenehmigung eine Ordnungswidrigkeit, die mit 40 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg geahndet wird.

Die insbesondere in Ballungsräumen und Gebieten mit hoher Verkehrsdichte häufigen und regelmäßigen Überschreitungen der EU-Luftqualitätsgrenzwerte für Partikel PM10 und Stickstoffdioxid stellen für die Menschen ein Gesundheitsrisiko dar. Wesentlicher Verursacher ist dabei der motorisierte Straßenverkehr. Mit der Einführung von Umweltzonen sollen die verkehrsbedingten Emissionen verringert werden, was zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung beiträgt.

Die Kennzeichnung einer Umweltzone erfolgt über eine Verkehrsbeschilderung. Verkehrsschilder mit der Aufschrift "Umweltzone" machen das Gebiet kenntlich. Dazu wurden in der Straßenverkehrsordnung entsprechende Verkehrszeichen geschaffen. Auf einem Zusatzzeichen werden die farbigen Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben.

Nachricht vom 27.06.2011


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