Verstärkt Prüfungen der Hundesteuerpflicht in Magdeburg

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Verstärkt Prüfungen der Hundesteuerpflicht in Magdeburg

Das Ordnungsamt prüft ab sofort verstärkt die Einhaltung der Hundesteuerpflicht. Dabei wird auch die Beseitigung von Hundekot kontrolliert. Derzeit sind rund 10.800 Hunde im Stadtgebiet angemeldet.

"Mit den verstärkten Kontrollen zur Einhaltung der Hundesteuerpflicht wollen wir feststellen, ob sich die Dunkelziffer nicht angemeldeter Hunde in den vergangenen Jahren erhöht hat", begründet der Beigeordnete für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung Holger Platz das städtische Vorgehen. "Verstöße gegen die Meldepflichten nach der Hundesteuersatzung ahndet die Stadt mit einer Geldbuße bis 80 Euro. Außerdem wird eine Nachzahlung der bisher fälligen Steuer erhoben."

Bei einer ähnlichen Kontrolle im Jahr 2010 hatten 12,5 Prozent der kontrollierten Hundehalter ihren Vierbeiner nicht steuerlich angemeldet. 1998 hatten sogar 37 Prozent der angetroffenen Halter Hundesteuern hinterzogen. Jeder Hundehalter ist aber verpflichtet, seinen Hund im Fachbereich Finanzservice oder in den Bürgerbüros innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht anzumelden.

Derzeit gelten für Magdeburg folgende Hundesteuersätze:
Ersthund: 96 Euro pro Jahr
Zweithund: 144 Euro pro Jahr
jeder weitere Hund: 192 Euro pro Jahr
im Einzelfall als gefährlich festgestellter Hund: 500 Euro pro Jahr
nicht ordnungsgemäß gehaltener Hund: 250 Euro pro Jahr

Die Hunderasse hat keinen Einfluss auf die Höhe der Hundesteuer. Die Hundesteuer von 500 Euro kann z.B. für Hunde fällig werden, die durch einen Beißvorfall auffällig geworden sind. Hundehalter, die wiederholt gegen Vorschriften im Zusammenhang mit der Hundehaltung verstoßen - und dazu zählt auch die Nichtentsorgung von Hundekot - müssen eine Hundesteuer von 250 Euro zahlen.

Nach der Anmeldung des Hundes erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes mitgeführt und der Polizei und den städtischen Vollzugsbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

Für Hunde, die aus einem Tierheim erworben werden, wird für das erste Haltungsjahr keine Hundesteuer erhoben. Eine Steuerermäßigung wird für einen Hund pro Haushalt gewährt, wenn der Hundehalter Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II erhält. Voraussetzung für eine Steuervergünstigung ist, dass diese beantragt wird und der Hundehalter in den letzten zwei Jahren keine Straf- oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Hundehaltung begangen hat. Wer jedoch seinen Hund zu spät anmeldet, erhält keine Steuerbefreiung für den Tierheimhund oder in den nächsten zwei Jahren keine sonstige Steuervergünstigung bei der Hundesteuer.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Als beendet gilt die Haltung, wenn der Halter wegzieht, der Hund abgegeben oder verkauft wird, abhanden kommt oder verstirbt. In diesen Fällen muss die Abmeldung des Hundes innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Haltung schriftlich bei der Stadtverwaltung erfolgen. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Meldung bei der Stadt eingeht. Bei einem Verkauf oder einer Abgabe des Hundes müssen auch der Name und die Anschrift des neuen Halters angegeben werden.

Nachricht vom 07.03.2014


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