Winterdienst arbeitet auf Hochtouren in Magdeburg

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Winterdienst arbeitet auf Hochtouren in Magdeburg

Ordnungsamt kontrolliert Räumpflicht an MVB-Haltestellen.

Seit dem Beginn des Schneefalls am gestrigen Mittwoch arbeitet der städtische Winterdienst auf Hochtouren. Fast ununterbrochen unterwegs sind 20 Winderdienstfahrzeuge auf den Fahrbahnen des Hauptstraßennetzes und vier Fahrzeuge eines privaten Unternehmens in Nebenstraßen, in denen sich Kindertageseinrichtungen und Schulen befinden. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert seit den frühen Morgenstunden, ob an den Straßenbahn- und Bushaltestellen Anlieger ihre Winterdienstpflichten erfüllen.

Bis zum frühen Vormittag hatte der Stadtordnungsdienst rund 200 MVB-Haltestellen abgefahren. Nur rund 30 Prozent der angrenzenden Grundstückseigentümer waren bis dahin ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen. Der Stadtordnungsdienst wird jetzt Kontakt zu den jeweiligen Grundstückseigentümern aufnehmen - soweit diese bekannt sind - und nochmals auf die Winterdienstpflichten hinweisen. Sollte dies ohne Erfolg bleiben, wird ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.

In diesem Zusammenhang macht der Leiter des Winterdienstes Andreas Stegemann nochmals auf die Pflichten von Anliegern an MVB-Haltestellen aufmerksam. "Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs ist ein schnee- und eisfreier Überweg zwischen Wartebereich und Fahrbahnrand von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten. Die Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen besteht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee muss spätestens bis 7.00 Uhr des Folgetages geräumt werden."

Grundsätzlich sind bei Schneefall und Eisglätte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke in der Pflicht. Sind Gehwege vor bebauten und unbebauten Grundstücken, müssen diese geräumt und bei Glätte abgestumpft werden, so dass sie sicher begehbar sind. Dabei sollte der Schnee - wenn möglich - nicht auf die Straße, sondern auf das eigene Grundstück geschoben werden.

Auf Gehwegen von Straßen, die nicht in städtischer Baulast sind, wie zum Beispiel in Privatstraßen und noch nicht öffentlich gewidmeten Straßen in Erschließungsgebieten, stehen die Eigentümer bzw. Erschließungsträger in der Pflicht.

Nachricht vom 02.12.2010


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