Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Opfer

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Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Opfer

Finanzminister Jens Bullerjahn kündigt steuerliche Erleichterungen für vom Hochwasser Betroffene an. - FinanzministerJens Bullerjahn hat die Finanzämter in Sachsen-Anhalt angewiesen, alle durch die Hochwasserkatastrophe Betroffenen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen soweit wie möglich zu entlasten.

Als Soforthilfe sind auf Antrag der unmittelbar Betroffenen folgende bis zum 30. September 2013 befristete Maßnahmen vorgesehen:
- Stundungen fälliger Steuerbeträge ohne Stundungszinsen;
- Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer;
- Vorübergehender Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge.

Darüber hinaus werden die Finanzämter weitere steuerliche Hilfen durch Sonderabschreibungen und die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen gewähren. Hierzu gehören unter anderem:

Steuererleichterungen für Unternehmen:
- Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden beiden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.

- Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung vor dem 1. Januar 2017 begonnen wurde.

- In Fällen, in denen hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2017 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 Prozent bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter zugelassen werden.

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

- Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden können ohne nähere Prüfung in den Jahren 2013 bis 2016 als Erhaltungsaufwand anerkannt werden. Das gilt bei Gebäuden (auch für Wohngebäude) nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen.

- Landwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, soweit die Hochwasserschäden den Gewinn beeinflusst haben. Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und anderer Kulturen können als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Steuererleichterungen für Privatpersonen:
- Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle Wertverbesserung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

- Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

- Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) des Kreditinstitutes.

Die alle Maßnahmen umfassende Regelung für die Finanzämter ist auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen (www.mf.sachsen-anhalt.de) veröffentlicht. Für weitere Fragen zu den möglichen steuerlichen Hilfsmaßnahmen steht den Betroffenen auch Ihr zuständiges Finanzamt als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Fragen zu möglichen Hilfen bei der Gewerbesteuer oder der Grundsteuer sollten sich die Betroffenen an die Gemeinden wenden.

Nachricht vom 07.06.2013


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