Wehrdienst: Widerspruch gegen Datenübermittlung

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Wehrdienst: Widerspruch gegen Datenübermittlung

Freiwilliger Wehrdienst - Widerspruch gegen Datenübermittlung ist möglich. - Auch nach der Aussetzung der Wehrpflicht sind die Einwohnermeldeämter verpflichtet, den Kreiswehrersatzämtern die Daten derjenigen Männer und Frauen zu melden, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, kann in den Bürgerbüros ab sofort eine sogenannte Übermittlungssperre beantragen.

Der Bundestag hat am 28. April 2011 das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) beschlossen. Nach diesem Gesetz können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, sich ab 1. Juli 2011 freiwillig für den Wehrdienst verpflichten.

Mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes wird die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz realisiert. Damit verbunden ist das Ziel einer Reduzierung der Truppenstärke auf bis zu 185.000 Soldaten. Die Wehrpflicht bleibt im Grundgesetz verankert und kann bei Bedarf mit einfacher Mehrheit vom Bundestag wieder eingeführt werden. Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht also nicht abgeschafft. Die Öffnung des freiwilligen Wehrdienstes für Frauen stellt eine weitere Maßnahme zur Gleichstellung von Frauen im Wehrdienst dar.

Ab 1. Juli 2011 wird die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivilüberwachung ausgesetzt. Mit der Neuregelung im Wehrpflichtgesetz werden die Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für Wehrverwaltung einmal jährlich bis zum 31. März die Daten (Familienname, Vornamen und aktuelle Anschrift) von Männern und Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden, zu übermitteln.

Für 2011 gilt eine Übergangsregelung. Danach erfolgt die Datenübermittlung bereits im Oktober. Die Datenerhebung an das Bundesamt für Wehrverwaltung dient dazu, Adressen zu erhalten, um den betreffenden Personen Informationsmaterial über die Streitkräfte zukommen zu lassen. Die betroffenen Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung zu diesem Zweck. Machen Bürgerinnen und Bürger von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt nach die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

Der Widerspruch muss schriftlich beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift an folgende Adresse zu richten:

Landeshauptstadt Magdeburg
Bürgerservice und Ordnungsamt
Fachdienst Bürgerservice

39090 Magdeburg

Anträge auf Einrichtung einer sogenannten Übermittlungssperre können auch direkt in den folgenden Bürgerbüros der Landeshauptstadt gestellt bzw. abgegeben werden:

- BürgerBüro Mitte - Breiter Weg 222
http://mymagdeburg.de/unternehmen/buergerbuero-magdeburg-mitte_183.html

- BürgerBüro West - Bruno-Beye-Ring 50
http://mymagdeburg.de/unternehmen/buergerbuero-magdeburg-west_185.html

- BürgerBüro Nord - Lübecker Str. 32
http://mymagdeburg.de/unternehmen/buergerbuero-magdeburg-nord_184.html

- BürgerBüro Süd - Otto-Baer-Straße 8
http://mymagdeburg.de/unternehmen/buergerbuero-magdeburg-sued_186.html

- BürgerBüro Ost - Tessenowstraße 15
http://mymagdeburg.de/unternehmen/buergerbuero-magdeburg-ost_187.html

- Mobiles BürgerBüro (Standort und Öffnungszeiten unter der Behördenrufnummer 115)

Für die Antragstellung können darüber hinaus die durch den Bürgerservice unter www.magdeburg.de/buergerservice angebotenen Formulare genutzt werden.

Nachricht vom 21.07.2011


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