Alkohol- und Tabakwaren-Testkäufe in Magdeburg

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Alkohol- und Tabakwaren-Testkäufe in Magdeburg

Nur zwei von sieben kontrollierten Geschäften verlangten einen Altersnachweis.

Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes haben am vergangenen Freitag ihre dritte Testkauf-Aktion zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes. vorgenommen. Mit dieser Methode kontrolliert die Verwaltung seit 2010 Geschäfte und Verkaufsstellen im Stadtgebiet. Die festgestellten Verstöße werden geahndet.

Mit den Testkäufen wird überprüft, ob die Verkäufer in den Verkaufstellen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabak beachten. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Verkaufsstellen hochprozentige (branntweinhaltige) Alkoholika oder Lebensmittel, die solche in größeren Mengen enthalten, sowie Tabak nicht an Personen unter 18 Jahre verkaufen. Die Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes wurden darum bei ihren Kontrollen von einer Jugendlichen als Testkäuferin unterstützt. Kontrolliert wurden sieben Einzelhandelsgeschäfte und Discountmärkte.

Fünf der sieben getesteten Verkaufsstellen handelten bei der verdachtsabhängigen Testkaufaktion in den Kassierbereichen ordnungswidrig. Zwar wurde teilweise das Zeigen des Ausweises gefordert, aber anschließend das Alter falsch errechnet. Oder aber das im Kassensystem vorhandene Warnsignal beim Scannen von Alkohol- und Tabakwaren wurde durch einen Tastendruck einfach übersprungen.

Lediglich zwei der sieben getesteten Verkaufsstellen verlangten ordnungsgemäß einen Altersnachweis von der Testkäuferin. Die kann als erster Erfolg der Methode betrachtet werden, weil beide Geschäfte bei früheren Testkaufaktionen mit minderjährigen Testkäufern noch Alkohol und Zigaretten verkauft hatten. Daraufhin waren Bußgelder in Höhe von bis zu 800 Euro verhängt worden.

In einem Fall kam es zu einem Gerichtsprozess, weil der Gewerbetreibende gegen die Strafzahlung Einspruch erhoben hatte. Im Prozess hat der Richter deutlich hervorgehoben, dass das Handeln des Geschäftsinhabers und seiner Verkäufer zu ahnden sei. Das Argument des Gewerbetreibenden, man mache ihn hier für ein gesellschaftliches Problem verantwortlich, wies der Richter dagegen als Zeichen von Uneinsichtigkeit zurück. Der Einspruch wurde schließlich zurückgezogen, weil sich andernfalls die Geldstrafe um ein Vielfaches erhöht hätte.

Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht, sich durch die Vorlage eines Ausweisdokumentes zu versichern, dass der Verkauf von Alkohol nur an die entsprechende Altersgruppe erfolgt. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden je nach Art und Weise als fahrlässige, grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Handlung mit einem Bußgeld geahndet. Sofern der Verkäufer aus Gewinnsucht handelt, ist die Handlung auch als Straftat einzustufen.

Die Höhe des Bußgeldes wird anhand des mit der Ordnungswidrigkeit verbundenen oder des dadurch zu erwartenden wirtschaftliche Vorteils festgelegt.

Die Testkäufe sollen Einzelhändler, Gastwirte, Tankstellenbetreiber und andere Gewerbetreibende für die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sensibilisieren. Diese sollen Kinder und Jugendliche zum Beispiel vor Alkoholkonsum schützen.

Nachricht vom 01.02.2012


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