Alkohol und Tabakwaren-Testkäufe in Magdeburg

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Alkohol und Tabakwaren-Testkäufe in Magdeburg

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung führten in der vergangenen Woche erstmals Testkäufe durch. Die Verwaltung hatte bereits im September angekündigt, die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz auch auf diese Weise kontrollieren zu wollen. Die jetzt festgestellten Verstöße werden geahndet.

Durch die Testkäufe sollte überprüft werden, ob die Verkäufer in den Verkaufstellen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabak beachten. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Verkaufsstellen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, sowie Tabak nicht an Personen unter 18 Jahre verkaufen. Die städtischen Bediensteten wurden bei ihren Kontrollen dankenswerterweise von Jugendlichen unterstützt, die erst 17 Jahre alt sind. Kontrolliert wurden fünf kleinere Einzelhandelsgeschäfte, eine Tankstelle und ein größerer Einkaufsmarkt.

Lediglich in einem Einzelhandelsgeschäft wurde nach der Ausweiseinsicht kein Alkohol verkauft. In den anderen Betriebsstätten wurden hochprozentiger Alkohol (28 % bis 37,5 %) und auch Zigaretten an die Minderjährigen verkauft. In einigen Betriebsstätten erfolgte der Verkauf des Alkohols und der Zigaretten trotz vorheriger Einsicht in den abgeforderten Personalausweis. Nach dem Kauf wurden mit den Verkäuferinnen und Verkäufern Gespräche geführt und das verbotene Handeln ausgewertet. Insbesondere wurden diese ausdrücklich über die geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes informiert. In Auswertung der vorgebrachten Rechtfertigungen ist anzunehmen, dass ein Großteil des Verkaufspersonals offensichtlich nicht in der Lage ist, das Alter einer Person zu errechnen.

Gegen alle Verkäuferinnen und Verkäufer, denen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nachgewiesen werden konnten, wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. In einer Verkaufsstelle erlaubte der Inhaber seinen Kunden auch das Trinken alkoholischer Getränke, obwohl die hierfür erforderliche Gaststättenerlaubnis nicht vorlag. Und zudem rauchten die Gäste. In diesem Fall wird auch ein Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit eingeleitet, was unter Umständen zur Gewerbeuntersagung führen kann.

Nachricht vom 21.12.2010


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